Nach der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des SGB versteht man gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) unter Behinderung „Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“. Diese Definition knüpft an die der WHO an, wie sie im International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) beschrieben wird. Behinderung ist hier eine Beeinträchtigung der Teilhabe oder Partizipation. Die Partizipation wird zusammen mit Körperfunktionen und -strukturen und Aktivitäten und Partizipation unter dem Oberbegriff „Funktionsfähigkeit und Behinderung“ gefasst. Diese Aspekte werden durch den zweiten Oberbegriff beeinflusst, den der Kontextfaktoren. Diese sind unterteilt in Umweltfaktoren und personenbezogene Faktoren.