Seit 2013 sind im Arbeitsschutzgesetz unter § 5, 3 ausdrücklich auch die psychischen Belastungen aufgeführt, welche bereits vorher implizit waren. Der Gesetzgeber macht keine Vorgabe, wie diese Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Es können neben Beobachtungsverfahren auch Fragebögen und Workshops hierzu eingesetzt werden. Wichtig ist hier, dass der Prozess fundiert sowie strukturiert abläuft und entsprechend dokumentiert wird. Auch wird eine entsprechende Fachkompetenz benötigt, um aus den E