Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und für notwendige Schutzmaßnahmen zu sorgen. Gefährdungen müssen nicht nur erfasst werden, sondern auch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Abwendung getroffen und deren Wirksamkeit muss überprüft werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass Gefahren an ihrer Quelle zu begegnen ist. Das zugrundeliegende STOP(P)-Prinzip der Maßnahmenhierarchie hat sich auch im Rahmen von BEM-Maßnahmen bewährt.