Eine sich aus dem SGB IX, § 167,2 ergebene Pflicht des Arbeitgebers. Hier ist festgelegt, dass wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen erkrankt, der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihm ein BEM anzubieten. Ziel dieses Verfahrens ist es, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, zukünftige Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis dauerhaft zu sichern. Seit der gesetzlichen Verankerung 2004 wurde dieses Verfahren durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert. Die Praxis zeigt, dass ein BEM nicht nur eine Pflicht ist, sondern auch eine Chance für den Arbeitgeber, welche bei einer richtigen Umsetzung zu einer deutlichen Kostenersparnis führt.